Das Patenterteilungsverfahren

Das Patenterteilungsverfahren gliedert sich in vier Abschnitte. Diese sind die Patentanmeldung, die Formalprüfung und Recherche, die Prüfung der Anmeldung auf Neuheit und erfinderische Tätigkeit sowie die Patenterteilung und Veröffentlichung. 1. Patentanmeldung Die Patentanmeldung besteht regelmäßig aus dem Antrag auf Erteilung des Patentes, einer Patentbeschreibung, den Patentansprüchen sowie Zeichnungen der sognannten Ausführungsbeispiele und einer Zusammenfassung der Patentanmeldung. Das duetsche Patentgesetz und das für EP Anmeldungen maßgebliche Europäische Patentübereinkommen sehen vor, dass der Anmeldung der Anmeldetag bereits zuerkannt wird, wenn die Anmeldung den Namen des Anmelders, den Erteilungsantrag mit kurzer Bezeichnung der Erfindung und eine Beschreibung der Erfindung enthält. In manchen Jurisdiktion wie bspw. den USA ist es möglich eine sogenannte vorläufige Patentanmeldung (Provisional Application for Patent) einzureichen. Diese müssen noch keine Ansprüche enthalten. Eine Patentanmeldung mit Ansprüchen, muss allerdings innerhalb von 12 Monaten nach dem Anmeldetag der Provisional Application eingereicht werden. Für die Abfassung einer Patentanmeldung sollte ein Patentanwalt zu Rate gezogen werden, der idealerweise als Vertreter des Anmelders vor dem betreffenden Patentamt das Anmeldeverfahren durchführt. Sollten bereits in anderen Ländern für die Erfindung Patentannmeldungen getätigt worden sein, ist darauf zu achten, dass Sie nur 12 Monate Zeit haben Folgenanmeldungen bei anderen Markenämtern durchzuführen. Wenn Sie sich noch nicht entschieden haben, in welchen Ländern Sie Folgeanmeldungen tätigen möchten, ist eine PCT Anmeldung in Erwägung zu ziehen. In diesem Fall haben Sie 30 Monate ab der prioritätsbegründenden Anmeldung Zeit die Länder auszuwählen und die Prüfungsanträge zu stellen. Eine deutsche Patentanmeldung muss entweder beim Deutschen Patent und Markenamt (DPMA) oder bei einem Patentinformationszentrum eingereicht werden. Eine EP Anmeldung wird beim Europäischen Patentamt oder dessen Annahmestellen eingereicht. Eine PCT Anmeldung kann entweder bei dem Patentamt am Sitz des Anmelders oder direkt bei der WIPO eingereicht werden. 2. Formalprüfung und Recherche Das Patentamt prüft, zunächst ob die formalen Voraussetzung der Patentanameldung erfüllt sind. Hierzu zählt, dass Patentanmeldung den Namen des Anmelders; einen Antrag auf Erteilung des Patents, in dem die Erfindung kurz und genau bezeichnet ist, einen oder mehrere Patentansprüche, in denen angegeben ist, was als patentfähig unter Schutz gestellt werden soll, eine Beschreibung der Erfindung sowie Zeichnungen, auf die sich die Patentansprüche oder die Beschreibung beziehen, enthält. Zeitgleich zur Formalprüfung kann ein sogenannter Recherchebericht beantragt werden. In diesem Recherchebericht wird der für die Beurteilung der Neuheit und erfinderischen Tätigkeit maßgebliche Stand der Technik aufgeführt. Hierzu zählen prioritätsältere Patente und sonstige Publikationen. Anhand des Rechercheberichts kann sich der Anmelder ein Bild davon machen, ob seine Patentanmeldung erfolgreich sein wird oder nicht. Die Offenlegung erfolgt der Patentanmeldung erfolgt nach 18 Monaten gerechnet ab dem Anmeldetag. Dabei wird auch der Recherchebericht offengelegt, soweit er benatragt war. 3. Prüfung der Neuheit und er erfinderischen Tätigkeit Die Prüfung der Patentanmeldung erfordert die Stellung eines Prüfungsantrags. Der Prüfungsantrag muss innerhalb von 7 Jahren gerechnet ab dem Anmeldetag gestellt werden. Wir der Prüfungsantrag nicht gestellt, gilt die Patentanameldung als zurückgenommen. Bei einer EP Anmeldung muss der Prüfungsantrag innerhalb von 6 Monaten nch Veröffentlichung der Patentanmeldung gezahlt werden. Innerhalb dieser Frist sind auch die Benennungsgebühren für die benannten Staaten zu zahlen. Vorbehaltlich eines entsprechenden Antrags des Anmelders wird die EP Anmeldung 18 Monate nach der Anmeldung veröffentlicht. Die Frist zur Stellung des Prüfungsantragsbeträgt demnach 24 Monate. Bei einer PCT Anmeldung kann nach 3 Monate ab Übermittlung des internationalen Rechercheberichts oder 22 Monate ab Prioritätsdatum ein Antrag auf vorläufige Internationale Prüfungsantrag gestellt werden. Die Stellung dieses Prüfungsantrags ist optional und nicht bindend. Nach spätestens 30 Monaten gerechnet ab dem Prioritätsdatum muss die nationale Phase eingeleitet werden. Für den Eintritt in die europäische Phase läuft eine Frist von 31 Monaten gerechnet ab dem Prioritätsdatum. Für die Länder Tansania, Uruguay und Luxemburg muss die Nationale Phase spätestens 20 Monate nach dem Prioritätsdatum eingereicht werden. 4. Patenterteilung Wenn das Patent erteilt wurde, wird es veröffentlicht. In Deutschland kann innerhalb von 9 Monaten nach der Veröffentlichung der Patentabteilung Einspruch gegen das Patent einlegen. Mit Ausnahme der sogenannten widerrechtlichen Entnahme kann jedermann Einspruch einlegen. Der Einspruch kann unter anderem auf mangelnde Patentfähigkeit gestützt werden. Bei der EP Anmeldung muss der Einspruch innerhalb von 9 Monaten nach Bekanntmachung des Hinweises auf die Erteilung des europäischen Patents eingelegt werden. Werden die Fristen versäumt können nur noch Klagen auf Nichtigkeit zu den nationalen Patentgerichten eingelegt werden. Dies ist insbesondere bei dem EP Patent misslich, da diese dann in jedem benannten Land gesondert angegriffen werden muss. Demgegenüber führt ein begründeter Einspruch zur kompletten Nichtigkeit des EP Patents.
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